- Frei wählbarer Anlagebetrag
- Flexible Verfügbarkeit
- Keine Kosten und Gebühren
KündigungsGeld
Flexible Geldanlage mit attraktiven Zinsen
Sie möchten Ihr Geld gewinnbringend anlegen, wissen aber noch nicht, wann Sie es wieder benötigen? Das KündigungsGeld bietet Ihnen mit einer kurzen Kündigungsfrist die Freiheit, die Sie brauchen. Sie bestimmen, wie viel Geld Sie einzahlen und erhalten Zinsen ab dem ersten Euro.
KündigungsGeld im Überblick
Legen Sie Ihr Erspartes als KündigungsGeld an. Sie bestimmen die Höhe Ihrer Einlage. Die Laufzeit ist unbefristet. Die Kündigungsfrist beträgt 35 Tage, in dieser Zeit ist Ihr Geld fest gebunden. Am Ende der Kündigungsfrist können Sie dann sofort wieder auf Ihr Guthaben (oder Teile) zugreifen.
Konditionen
Produkteckdaten
Laufzeit | unbefristet |
Mindestanlagebetrag | 1.000 Euro |
Zinssatz | ab 1.000,00 Euro: 1,000% p.a. variabel ab 50.000,00 Euro: 1,500% p.a. variabel* ab 100.000,00 Euro: 2,000% p.a. variabel* *gilt jeweils nur für den übersteigenden Betrag |
Kündigungsfrist | 35 Tage |
Teilverfügungen | möglich unter Einhaltung der Kündigungsfrist; bei Teilverfügungen gilt ein Restanlagebetrag von mind. 1.000 Euro |
Zuzahlungen | jederzeit möglich |
Zinszahlungsrythmus | vierteljährlich zum Quartalsende; Auszahlung der Zinsen auf ein angegebenes Referenzkonto oder das KündigungsGeld-Konto |
Zinsänderungsrisiko | Die Verzinsung ist variabel. Der variable Vertragszinssatz ist an den des jeweiligen Neugeschäfts für Einlagen dieser Art gebunden. Es handelt sich um eine an der Marktentwicklung orientierten Verzinsung des Guthabens. |
Kursrisiko | Das KündigungsGeld weist kein Kursrisiko auf |
Stand: 01.08.2024
Noch Fragen?
Wir sind natürlich gerne für Sie da, wenn Sie noch Fragen haben.
Häufige Fragen zum KündigungsGeld
Eine Zuzahlung auf Ihr KündigungsGeld ist jederzeit möglich.
Wenn Sie Ihr Geld vom KündigungsGeld benötigen, ist eine Teilkündigung oder Gesamtkündigung möglich. Falls der Mindestanlagebetrag (1.000 Euro) unterschritten wird ist nur eine Gesamtkündigung möglich. Der früheste Verfügungstag ist der Tag der Kündigungseingabe zuzüglich der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (35 Tage). Nach Ablauf dieser Zeit erfolgt die Auszahlung auf das vertraglich vereinbarte Referenzkonto.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer VR Bank Oberfranken Mitte eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre VR Bank Oberfranken Mitte eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.